OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2017
5 A 1467/16
Normen:
VwVG NRW § 55 Abs. 1; VwVG NRW § 55 Abs. 2; StrWG § 22 S. 1, 2; OBG § 18 Abs. 1 S. 1; OBG § 18 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 431
NZV 2018, 94
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6661/15

Abschleppen eines still gelegten nicht verkehrsbehindernd abgestellten Pkw im Wege des Sofortvollzugs in Ausnahmefällen; Ermittlung des vorrangig verantwortlichen Halters als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung bzgl. Entfernung des Fahrzeugs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 5 A 1467/16

DRsp Nr. 2018/592

Abschleppen eines still gelegten nicht verkehrsbehindernd abgestellten Pkw im Wege des Sofortvollzugs in Ausnahmefällen; Ermittlung des vorrangig verantwortlichen Halters als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung bzgl. Entfernung des Fahrzeugs

Das Abschleppen eines still gelegten, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs im Wege des Sofortvollzugs ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Regelmäßig ist zunächst der Versuch zu unternehmen, den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln und ihn aufzufordern, das Fahrzeug zu entfernen. Zu diesem Grundsatz steht eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandelt und damit den Ausnahmefall zur Regel macht, im offensichtlichen Widerspruch.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2016 wird verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.