Absenken des Bordsteins durch den Anlieger einer Straße zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt; Eingriff in den Straßenkörper; Erforderliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Absenkung; Ermessensausübung der Straßenbaubehörde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; Aufhebung einer durch früheres Verwaltungshandeln eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung durch Umstellung der Verwaltungspraxis
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 11 A 2758/15
DRsp Nr. 2017/17010
Absenken des Bordsteins durch den Anlieger einer Straße zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt; Eingriff in den Straßenkörper; Erforderliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Absenkung; Ermessensausübung der Straßenbaubehörde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; Aufhebung einer durch früheres Verwaltungshandeln eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung durch Umstellung der Verwaltungspraxis
1. Das Absenken des Bordsteins durch den Anlieger einer Straße zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt greift in den Straßenkörper ein und ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt. Für eine solche Maßnahme ist daher die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1StrWG NRW erforderlich.2. Im Rahmen der Ermessensausübung der Straßenbaubehörde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann die Abkehr von der Praxis, in früheren Jahren im Einzelfall die Genehmigung zur Herstellung einer Bordsteinabsenkung zu erteilen, rechtlich bedenkenfrei sein und eine möglicherweise durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung durch Umstellung der Verwaltungspraxis ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG für die Zukunft wieder aufgehoben werden, wenn dies aus sachgerechten Erwägungen geschieht.
Tenor
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