BGH - Urteil vom 09.06.2011
X ZR 143/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 97 Abs. 7;
Fundstellen:
BGHZ 190, 89
DÖV 2011, 864
NJ 2011, 514
NZBau 2011, 498
WM 2012, 228
ZIP 2011, 2026
ZfBR 2012, 61
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 25/10
OLG Naumburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 52/10

Abstellen auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften i.R.d. gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen X ZR 143/10

DRsp Nr. 2011/13142

Abstellen auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften i.R.d. gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo

Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 18/07, VergabeR 2008, 219 Leitsatz e). Die Revision des Beklagten gegen das am 28. Oktober 2010 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 97 Abs. 7;

Tatbestand

Die Klägerin macht aufgewendete Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend, nachdem ein vom Beklagten durchgeführtes Vergabeverfahren, an dem sie sich beteiligt hatte, wegen Verwendung vergaberechtswidriger Wertungskriterien aufgehoben wurde.

1. 2. 3. 4. 5. 6.