OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
7 B 1226/17
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2, 3, 4 Alt. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2553/17

Abwägung des Gebietsgewährleistungsanspruchs und Nachbarschutzes mit dem Interesse an der Vollziehung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 7 B 1226/17

DRsp Nr. 2018/2150

Abwägung des Gebietsgewährleistungsanspruchs und Nachbarschutzes mit dem Interesse an der Vollziehung einer Baugenehmigung

Tenor

Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 11.250 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2, 3, 4 Alt. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus; die Aussichten des Hauptsacheverfahrens lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen (dazu 1.); die danach maßgebliche folgenorientierte Abwägung fällt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten der Antragsteller aus (dazu 2.).