VGH Bayern - Urteil vom 19.02.2019
1 N 16.350
Normen:
BauNVO (1990) § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7;

Abwägung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts zwischen der Milchviehhaltung des Antragstellers und den neu hinzukommenden Wohngebäuden wegen Geruchsimmissionen; Abgrenzung zwischen Änderung eines Bebauungsplans und selbstständiger Neufassung

VGH Bayern, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.350

DRsp Nr. 2019/6425

Abwägung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts zwischen der Milchviehhaltung des Antragstellers und den neu hinzukommenden Wohngebäuden wegen Geruchsimmissionen; Abgrenzung zwischen Änderung eines Bebauungsplans und selbstständiger Neufassung

Regelt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung, muss er nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zwingend die gebotenen Mindestfestsetzungen treffen. Das Festsetzungsgebot gilt dabei auch dann, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt werden. Das Fehlen einer Festsetzung zur Grundflächenzahl oder aber zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen hat zur Folge, dass die Regelungen des Ursprungsbebauungsplans zur Geschossfläche und zur Zahl der Vollgeschosse unwirksam sind, da sie als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der Nutzung im Ursprungsbebauungsplan bewirkt dessen Gesamtunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.