OVG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2009
1 KN 69/07
Normen:
BImSchG § 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 27

Abwehransprüche eines Milchviehbetriebes gegen die Nachnutzung eines ehemaligen Munitionsdepots als Gewerbegebiet: Abwägung; Ausbreitungsberechnung; Betriebserweiterungsabsicht; GIRL; Milchviehhaltung; Tiergerüche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 1 KN 69/07

DRsp Nr. 2009/6190

Abwehransprüche eines Milchviehbetriebes gegen die Nachnutzung eines ehemaligen Munitionsdepots als Gewerbegebiet: Abwägung; Ausbreitungsberechnung; Betriebserweiterungsabsicht; GIRL; Milchviehhaltung; Tiergerüche

1. Zur Bewertung landwirtschaftlicher Gerüche aus einer benachbarten Milchviehhaltung bei der Überplanung eines ehemaligen Munitionsdepots als Gewerbegebiet. 2. Zur erforderlichen Konkretisierung von Betriebserweiterungsabsichten in einem Bauleitplanverfahren.

Normenkette:

BImSchG § 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich aus Sorge um Betriebseinschränkungen und die Erschwerung von zukünftigen Erweiterungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gegen den Bebauungsplan Nr. 4a" C. Süd-West" der Antragsgegnerin, der eine Teilfläche eines ehemaligen Munitions- und Treibstoffdepots der Bundeswehr betrifft.

Nach Ausschreibung der Depotfläche durch das Bundesvermögensamt beschloss die Antragsgegnerin, eine gewerbliche Nachnutzung zu ermöglichen und einen städtebaulichen Vertrag mit dem in Aussicht genommenen Erwerber zu schließen. Später wurde die Planung aufgeteilt in die Abschnitte 4a und 4b (letzterer im östlichen Anschluss).