Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung von Angaben im geschäftlichen Verkehr, mit denen diese Patentschutz für ihr EPS-Schlüsselsystem und für einzelne Schlüssel dieses Systems behauptet. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und - nur die Beklagte zu 1) - auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
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