OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2017
15 U 23/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; EPÜ Art. 69; EPÜ Art. 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 63/16

Abweisung der Klage auf Unterlassung der Behauptung von Patentschutz für ein Schlüsselsystem, da die von der Beklagten angebotenen Schlüssel tatsächlich wortsinngemäß von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 15 U 23/18

DRsp Nr. 2019/1076

Abweisung der Klage auf Unterlassung der Behauptung von Patentschutz für ein Schlüsselsystem, da die von der Beklagten angebotenen Schlüssel tatsächlich wortsinngemäß von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a O 63/16, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; EPÜ Art. 69; EPÜ Art. 70 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung von Angaben im geschäftlichen Verkehr, mit denen diese Patentschutz für ihr EPS-Schlüsselsystem und für einzelne Schlüssel dieses Systems behauptet. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und - nur die Beklagte zu 1) - auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.