Die nachstehend genannten Klauseln werden noch anhand der Bestimmungen des bis zum 31.12.2001 gültigen AGB-Gesetzes beurteilt. Mit der Schuldrechtsreform wurde das AGB-Gesetz in die §§ 305 ff. inhaltsgleich eingearbeitet. Somit ist durch diese gesetzliche Neuregelung keine andere Wertung der einschlägigen Urteile vorzunehmen.
Wortlaut der Klausel Nr. 1:
"Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von §
Beurteilung:
Mit Urteil vom 08.07.1993 hat der BGH (VII ZR 79/92, BauR 1993, 723) die genannte Klausel für wirksam erklärt. Die Preisanpassungsmöglichkeit gem. §
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