AGB-Klauseln zu Mengenänderungen beim VOB/B-Einheitspreisvertrag

Vorbemerkung

Die nachstehend genannten Klauseln werden noch anhand der Bestimmungen des bis zum 31.12.2001 gültigen AGB-Gesetzes beurteilt. Mit der Schuldrechtsreform wurde das AGB-Gesetz in die §§ 305 ff. inhaltsgleich eingearbeitet. Somit ist durch diese gesetzliche Neuregelung keine andere Wertung der einschlägigen Urteile vorzunehmen.

Einzelne Klauseln

Wortlaut der Klausel Nr. 1:

"Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten."

Beurteilung:

Nach BGH gültig

Mit Urteil vom 08.07.1993 hat der BGH (VII ZR 79/92, BauR 1993, 723) die genannte Klausel für wirksam erklärt. Die Preisanpassungsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 VOB/B zähle nicht zu den für die Klauselbewertung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen i.S.v. § Abs. Nr. 1 (bis 31.12.2001 § Abs. Nr. 1 ). Nach dem gesetzlichen Leitbild sei eine Anpassung von Einheitspreisen bei Mengenänderung nur nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich. Weiterhin sei möglich, den jeweiligen Vertragspartner schadensersatzpflichtig zu machen, sofern er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zur mangelhaften Mengenermittlung beigetragen habe. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sei zudem auch zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der Preisanpassungsmöglichkeit gem. § Abs. Nr. 2 bei Mengenüberschreitung für den Auftragnehmer i.d.R. vorteilhaft sei.