OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.10.2019
2 L 56/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 22;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 184/16

Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle aufgrund behaupteter Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Verschlechterung der Immissionslage durch die Erweiterung des legalen Betriebs im Außenbereich

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 2 L 56/17

DRsp Nr. 2020/1106

Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle aufgrund behaupteter Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; Verschlechterung der Immissionslage durch die Erweiterung des legalen Betriebs im Außenbereich

1. Bei der Erweiterung eines legalen Betriebs im Außenbereich ist nur zu prüfen, ob durch die Erweiterung der Anlage eine Verschlechterung der Immissionslage eingetreten ist, sofern nicht die vohandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und Sanierungen geboten sind und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorlegen. Nur eine solche weitere Verschlechterung kann gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Rn. 15; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - juris Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2006 - 4 B 80.05 - juris Rn. 6).2. Wenn Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage ist, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll und deshalb die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. daz1u: BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - - juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2010 - - juris Rn. 4), gehören zur Gesamtanalge neben der konkret zur Genehmigung gestellten Anlage nur solche Gebäude oder sonstigen Einzelanlagen, die bereits bestandskräftig genehmigt sind.