OVG Sachsen - Beschluss vom 09.09.2009
1 D 116/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 148 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1403/07

Anforderungen an das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Eintragung einer Grundschuld

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 1 D 116/09

DRsp Nr. 2009/24063

Anforderungen an das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Eintragung einer Grundschuld

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Juni 2009 - 4 K 1403/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 148 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).