KG - Urteil vom 01.12.2017
21 U 19/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632; HOAI § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 379/10

Anforderungen an die Abrechnung des Architektenhonorars nach Eintritt der SchlussrechnungsreifeMinderung des Honorars wegen unterbliebener Führung eines Bautagebuchs

KG, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 21 U 19/12

DRsp Nr. 2018/17647

Anforderungen an die Abrechnung des Architektenhonorars nach Eintritt der Schlussrechnungsreife Minderung des Honorars wegen unterbliebener Führung eines Bautagebuchs

1. Trägt der Auftraggeber des Architekten im Honorarprozess mit der Klageerwiderung vor, dass das Bauvorhaben abgeschlossen sei und andere Architekten beauftragt worden seien, so stellt sich dies als konkludent ausgesprochene Kündigung des bisherigen Architektenvertrages dar. 2. Ist der Vertrag beendet, so kann auch eine Abschlagsrechnung, mit der sämtliche erbrachten Leistungen abgerechnet werden, als Schlussrechnung angesehen werden. 3. Die behauptete Zusage des Architekten, einen bestimmten Kostenrahmen einzuhalten, ist nicht als Garantie einer bestimmten Bausumme oder Vereinbarung einer Beschaffenheit des Bauwerks auszulegen. 4. Das Architektenhonorar ist um 1%-Punkt zu mindern, wenn der Architekt kein Bautagebuch geführt hat.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 379/10 - geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 141.113,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.