OLG München - Beschluss vom 25.02.2019
Verg 11/18
Normen:
Art. 58 V der Richtlinie 2014/24/EU; DurchführungsVO 2015/1986 EU; GWB § 122 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZBau 2019, 471
ZfBR 2019, 615

Anforderungen an die Bekanntmachung der geforderten Eignungskriterien

OLG München, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen Verg 11/18

DRsp Nr. 2019/4681

Anforderungen an die Bekanntmachung der geforderten Eignungskriterien

Es fehlt an einer wirksamen Bekanntmachung der geforderten Eignungskriterien, wenn in der Auftragsbekanntmachung lediglich pauschal auf die Auftragsunterlagen verwiesen wird. Auch ein Link in der Bekanntmachung, der nur auf eine Plattform der Vergabestelle mit mehreren laufenden Vergabeverfahren führt, ist unzureichend (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 11.07.2018, Verg 24/18).

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 04.10.2018, Az. Z3-3-3194-1-27-08/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff.1 Satz 2 wie folgt neu gefasst wird: Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ist das Vergabeverfahren in das Stadium vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

Normenkette:

Art. 58 V der Richtlinie 2014/24/EU; DurchführungsVO 2015/1986 EU; GWB § 122 Abs. 4 S. 2;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Beschaffung eines neuen SAP-integrierten Veranlagungsfachverfahrens und veröffentlichte das Vorhaben im Mai 2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb als Lieferauftrag.