OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2017
I-20 U 77/17
Normen:
TKG § 46 Abs. 8 S. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
CR 2018, 542
GRUR-RR 2018, 295
MMR 2018, 186
NJW-RR 2018, 745
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2017

Anforderungen an die Belehrung über das Sonderkündigungsrecht des Kunden gem. § 46 Abs. 8 S. 3 TKG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen I-20 U 77/17

DRsp Nr. 2018/2456

Anforderungen an die Belehrung über das Sonderkündigungsrecht des Kunden gem. § 46 Abs. 8 S. 3 TKG

Die Voraussetzungen und Folgen des Sonderkündigungsrechts gem. § 46 Abs. 8 S. 3 TKG werden zutreffend wiedergegeben, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Kündigungsfrist erst mit dem tatsächlichen Umzug des Verbrauchers beginnt. Der Verbraucher wird durch einen entsprechenden Hinweis also nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Kündigungserklärung abzugeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

TKG § 46 Abs. 8 S. 3; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

1. 2.