OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2022 11 Verg 5/22
Normen:
§ 97 Abs 1GWB; § 97 Abs 6GWB; § 106GWB; § 132 Abs 1GWB; § 132 Abs 2 Nr 1GWB; § 132 Abs 2 Nr 3GWB; § 132 Abs 2 Nr 4GWB; § 132 Abs 3GWB; § 135 Abs 1 Nr 2GWB; § 135 Abs 2 Nr 1GWB; § 160 Abs 2GWB; § 160 Abs 3GWB; § 161 Abs 1 S 1 GWB; § 168 Abs 2 S 2 GWB; § 178 S 4 GWB; § 3aVwVfG; § 3VgV; § 14 Abs 4 Nr 3VgV; 2014/24/EU Art 4 RL, Art 72 Abs 2 Unterabs 1 RL;
Fundstellen:
NZBau 2023, 341
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 69e 01.02/7-2022/1
Anforderungen an die Form eines Beiladungsbeschlusses der VergabekammerBegriff der Erledigung im VergabeverfahrensrechtWahrung der Schriftform durch Übertragung einer Erklärung durch einfache E-MailBerücksichtigung von Interimsaufträgen bei der Frage der SchwellenwerterreichungZulässigkeit einer Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 5/22
DRsp Nr. 2023/1724
Anforderungen an die Form eines Beiladungsbeschlusses der VergabekammerBegriff der Erledigung im VergabeverfahrensrechtWahrung der Schriftform durch Übertragung einer Erklärung durch einfache E-MailBerücksichtigung von Interimsaufträgen bei der Frage der SchwellenwerterreichungZulässigkeit einer Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
1. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.6.2022 - 11 Verg 12/21).2. Der vergaberechtiche Erledigungsbegriff setzt im Gegensatz zum Erledigungsbegriff des Zivilverfahrensrechts nicht voraus, dass durch das erledigende Ereignis ein bisher zulässiger und begründeter Antrag unzulässig oder unbegründet geworden ist; es reicht insoweit vielmehr aus, dass der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag gegenstandslos geworden ist.
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