OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2022
11 U 231/21
Normen:
HOAI § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 80/20

Anforderungen an die Form eines Ingenieurvertrags

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 231/21

DRsp Nr. 2023/3623

Anforderungen an die Form eines Ingenieurvertrags

1. Eine Vergütungsvereinbarung mit einem Ingenieur ist gemäß § 126 BGB nichtig, wenn die gemäß § 7 Abs. 1 HOAI vorausgesetzte Schriftform nicht eingehalten ist. 2. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.10.2021 - 87 O 80/20 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 77.567,87 € festgesetzt.

Normenkette:

HOAI § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.