OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.11.2017
6 U 166/16
Normen:
UWG § 5a; PKW-EnVKV § 3;
Fundstellen:
WRP 2018, 126
WRP 2018, 241
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 176/15

Anforderungen an die Sichtbarkeit der Pflichtangaben gem. § 3 Abs. 1 PKW-EnVKV

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 166/16

DRsp Nr. 2017/16997

Anforderungen an die Sichtbarkeit der Pflichtangaben gem. § 3 Abs. 1 PKW-EnVKV

1. Die nach § 3 I PKW-EnVKV erforderlichen, auf dem gesetzlichen Formblatt zu erteilenden Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen eines auf einem Messestand ausgestellten Fahrzeugs sind nur dann "deutlich sichtbar" im Sinne der genannten Vorschrift, wenn die Darstellung den Verbraucher nach den Gesamtumständen aktiv zu diesen Informationen hinführt. Daran fehlt es, wenn das Formblatt in Kniehöhe auf der Rückseite eines neben dem Fahrzeug aufgestellten, schräg abgeschnittenen Baumstamms angebracht ist, auf dessen Vorderseite (Schrägfläche) sich in Lesehöhe andere Informationen über das Fahrzeug befinden, und wenn das Formblatt beim Öffnen der Fahrertür durch diese Tür verdeckt wird.2. Der in Ziffer 1. dargestellte Sachverhalt stellt sich zugleich als unlauteres Vorenthalten von Informationen im Sinne von § 5a II UWG dar.

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.)