OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2017
VII Verg 16/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 4; GWB § 97 Abs. 5; VOL/A-EG § 2 Abs. 1 S. 1; VOL/A-EG § 19 Abs. 5; VOL/A-EG § 19 Abs. 9;

Anforderungen an die Transparenz der Vergabeunterlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen VII Verg 16/17

DRsp Nr. 2018/2295

Anforderungen an die Transparenz der Vergabeunterlagen

Der Transparenzgrundsatz fordert, dass die in den Vergabeunterlagen zum Ausdruck gebrachten Anforderungen ein Maß an Klarheit, Präzision und Eindeutigkeit aufweisen, dass jeder gebührend informierte und mit der üblichen Sorgfalt handelnde Bieter sie im gleichen Sinne versteht und auf dieser Grundlage sein Angebot erstellen kann. Ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz liegt daher vor, wenn die Vorgaben und Formulierungen in den Vergabeunterlagen auch nach erfolgter Auslegung mehrdeutig sind (hier: verneint hinsichtlich der Vergabeunterlagen für die Beschaffung von Körperschutzausstattungen für die Bundespolizei).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 6. April 2017 (Az.: VK 1 - 17/17) wird zurückgewiesen.

Sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB a.F..

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 229.413,41 €.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 4; GWB § 97 Abs. 5; VOL/A-EG § 2 Abs. 1 S. 1; VOL/A-EG § 19 Abs. 5; VOL/A-EG § 19 Abs. 9;

Gründe

I.

1. 2.