VGH Bayern - Beschluss vom 13.11.2017
12 B 17.2019
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3 S. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 16.1653

Anforderungen an die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 12 B 17.2019

DRsp Nr. 2018/13518

Anforderungen an die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Die Berufung (hilfsweise der Antrag auf Zulassung der Berufung) wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.362,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 3 S. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016 von der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Oktober 2015.

1. Mit Urteil vom 27. April 2017 wies das Verwaltungsgericht München die auf die Wohngeldbewilligung gerichtete Klage als unbegründet ab. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 2017 zugestellt. Mit Telefax vom 1. August 2017 legten die Bevollmächtigten des Klägers - die DGB Rechtsschutz GmbH - beim Verwaltungsgericht München Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Die Einlegung solle zunächst nur zur Fristwahrung erfolgen, Berufungsanträge und Berufungsbegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.