OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2022
7 D 190/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 39

Anforderungen an die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 7 D 190/20.NE

DRsp Nr. 2022/15621

Anforderungen an die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der eine denkmalgeschützte Hofanlage mit umliegenden Grünflächen, angrenzende Wohnbebauung und öffentliche Verkehrsflächen im L1. Ortsteil F. erfasst.