OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2019
8 C 10622/18.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Anforderungen an eine erneute Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB; Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für den Erlass einer (erneuten) Veränderungssperre

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 8 C 10622/18.OVG

DRsp Nr. 2019/4181

Anforderungen an eine erneute Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB; Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für den Erlass einer (erneuten) Veränderungssperre

Zu den Voraussetzungen einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB unter entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB.

Tenor

Die am 10. Mai 2017 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Einzelhandel G.straße" wird mit Wirkung vom 26. Mai 2018 für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Einzelhandel G.straße".