VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.06.2010 5 S 884/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1a Abs. 2 S. 1; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 10; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ,S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GemO § 4 Abs. 4; GemO § 34 Abs. 1 S. 1; RL 2003/35/EG Art. 3 Nr. 4; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 825
Anforderungen im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Bestehen eines Beurteilungsspielraumes der Gemeinde hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit der umweltbezogenen Stellungnahmen; Voraussetzungen einer zulässigen Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe; Rechtmäßige Planung ein neuen Wohngebietes für Familien mit Kindern bei Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1; Anforderungen an die Bekanntmachung eines B-Plans
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 5 S 884/09
DRsp Nr. 2010/18355
Anforderungen im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Bestehen eines Beurteilungsspielraumes der Gemeinde hinsichtlich der Frage der Wesentlichkeit der umweltbezogenen Stellungnahmen; Voraussetzungen einer zulässigen Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1 ("Schallschutz im Städtebau") unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe; Rechtmäßige Planung ein neuen Wohngebietes für Familien mit Kindern bei Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte der DIN 18005-1; Anforderungen an die Bekanntmachung eines B-Plans
1. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens lediglich Angaben dazu verlangt, welche "Arten" umweltbezogener Informationen verfügbar sind, reicht es aus, vorhandene umweltbezogene Informationen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen.
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