OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2022
6 W 10/22
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 14/22

Angebot mit unterschiedlichen Preisen für Energie über die Grundversorgung oder ErsatzversorgungSofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen VerfügungVermeintlicher Verstoß gegen verbraucherschützende VorschriftenBelieferung zu Allgemeinen PreisenKontrahierungszwang im Rahmen der Grundversorgung

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 6 W 10/22

DRsp Nr. 2022/4211

Angebot mit unterschiedlichen Preisen für Energie über die Grundversorgung oder Ersatzversorgung Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Vermeintlicher Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften Belieferung zu Allgemeinen Preisen Kontrahierungszwang im Rahmen der Grundversorgung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.02.2022 (Az. 31 O 14/22) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.02.2022 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Frage, ob die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, Kunden, die Energie über die Grund- oder Ersatzversorgung beziehen, unterschiedliche Preise anzubieten, wenn die Kunden vor oder nach einem bestimmten Stichtag mit dem Bezug begonnen haben.

Die Antragstellerin ist die Verbraucherzentrale O. e.V. und widmet sich nach ihrer Satzung der Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Sie ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Antragsgegnerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und Grund- und Ersatzversorger im Sinne des EnWG im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas unter anderem in L..