OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2022
1 Kart 11/21 (V)
Normen:
GWB § 73 Abs. 2; GWB § 40 Abs. 1 S. 1; GWB § 40 Abs. 3a; GWB § 40 Abs. 2 S. 4 Nr. 2; GWB § 81 Abs. 2; GWB § 41 Abs. 1 S. 1; GWB § 39 Abs. 3; GWB § 76 Abs. 2 S. 2;

Anmeldepflichtiges ZusammenschlussvorhabenVerstoß gegen Kartellrecht bei ÜbernahmeAnspruch auf Aufhebung Feststellungsbeschluss Bundeskartellamt trotz Freigabe und Vollzug Zusammenschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 1 Kart 11/21 (V)

DRsp Nr. 2023/12250

Anmeldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben Verstoß gegen Kartellrecht bei Übernahme Anspruch auf Aufhebung Feststellungsbeschluss Bundeskartellamt trotz Freigabe und Vollzug Zusammenschluss

Soweit ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet wurde, der Zusammenschluss nicht mehr untersagt werden darf und auch bereits vollzogen wurde, wird ein Konkurrenzunternehmen in seinen wirtschaftlichen Interessen nicht mehr berührt, sodass eine Beschwerde gegen den ursprünglichen Feststellungsbeschluss des Bundeskartellamtes nicht mehr zulässig ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2021 (Aktenzeichen: B6-37/21) wird verworfen.

II.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. März 2022 (Aktenzeichen: B6-37/21 und B6-21/22) aufgehoben.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten und die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten und die der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

IV. V.