Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2021 (Aktenzeichen: B6-37/21) wird verworfen.
II.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. März 2022 (Aktenzeichen: B6-37/21 und B6-21/22) aufgehoben.
III.Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten und die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten und die der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
IV. V.
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