VGH Hessen - Beschluss vom 10.09.2009
4 B 2068/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 30; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 7
BauR 2010, 878
DVBl 2009, 1531 (LS)
DVBl 2009, 1531
NVwZ-RR 1/2010, VI (LS)
NVwZ-RR 2010, 47
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 378/09

Anpassungspflicht der Gemeinden gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bei zu nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplänen im Widerspruch stehenden Bauleitplänen; Bestehen der Gültigkeit und Funktionsfähigkeit eines anpassungsbedürftigen Bebauungsplans i.R.e. Inkrafttretens eines dazu in Widerspruch stehenden Regionalplans; Baurechtlich relevante Belästigungen und Störungen für ein Gebiet einer benachbarten Gemeinde aufgrund des Entzugs von Kaufkraft durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb

VGH Hessen, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 4 B 2068/09

DRsp Nr. 2009/23682

Anpassungspflicht der Gemeinden gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bei zu nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplänen im Widerspruch stehenden Bauleitplänen; Bestehen der Gültigkeit und Funktionsfähigkeit eines anpassungsbedürftigen Bebauungsplans i.R.e. Inkrafttretens eines dazu in Widerspruch stehenden Regionalplans; Baurechtlich relevante "Belästigungen und Störungen" für ein Gebiet einer benachbarten Gemeinde aufgrund des Entzugs von Kaufkraft durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb

1. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beinhaltet nicht nur die Pflicht zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich, soweit und sobald dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist; vielmehr sind die Gemeinden auch zur inhaltlichen Anpassung (Änderung oder Aufhebung) ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet, sofern diese den Zielen eines nachträglich in Kraft getretenen Raumordnungsplans widersprechen. 2. In einem solchen Fall tritt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinter das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zurück. 3. Das Inkrafttreten eines Regionalplans macht einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan nicht ungültig und auch nicht funktionslos.