VGH Bayern - Beschluss vom 04.11.2009
9 CS 09.2422
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212a; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 SN 09.3251

Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters bzgl. Ausnahmeerscheinungen; Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer drittschützenden Wirkung des Rücksichtnahmegebots bei Abweichung der Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Befreiung; Entbehrlichkeit einer subjektiven Betroffenheit im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 9 CS 09.2422

DRsp Nr. 2009/26844

Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters bzgl. Ausnahmeerscheinungen; Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer drittschützenden Wirkung des Rücksichtnahmegebots bei Abweichung der Baugenehmigung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Befreiung; Entbehrlichkeit einer subjektiven Betroffenheit im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets

Zur Frage eines Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2009 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 26. August 2008, 22. April 2009 und 11. Mai 2009 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212a; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe