Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2009 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 26. August 2008, 22. April 2009 und 11. Mai 2009 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.750,- EUR festgesetzt.
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