VGH Bayern - Endurteil vom 14.12.2017
1 B 15.2795
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 13.5492

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle; Einordnung eines Gebiets in eine Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung; Einfügen der Spielhalle in die nähere Umgebung

VGH Bayern, Endurteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 B 15.2795

DRsp Nr. 2018/13527

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle; Einordnung eines Gebiets in eine Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung; Einfügen der Spielhalle in die nähere Umgebung

1. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unverträglich zu der vorhandenen und im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung ist ein Bordellbetrieb.2. Bordelle oder bordellähnliche Betriebe sind „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und keine "Vergnügungsstätte".3. Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird.