Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt - ausweislich seines Vorbringens in der Zulassungsbegründung - die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines "Stolpersteins" des Künstlers Gunter Demnig, den er in den Gehweg der als Orts Straße gewidmeten und im Eigentum der Beklagten stehenden C* ...straße einbauen will.
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