VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2019
15 NE 18.1148
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2;

Anspruch auf gerechte Abwägung eigener Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans; Ausgehen erheblicher und nicht zumutbarer Immissionsbelastungen; Emissionen einer unmittelbar am Grundstück vorbeiführenden Erschließungsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 15 NE 18.1148

DRsp Nr. 2019/7520

Anspruch auf gerechte Abwägung eigener Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans; Ausgehen erheblicher und nicht zumutbarer Immissionsbelastungen; Emissionen einer unmittelbar am Grundstück vorbeiführenden Erschließungsstraße

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Plannachbarn auch im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den am 30. April 2018 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 87 "S.-West" der Antragsgegnerin, gegen den sie am 15. Mai 2018 Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt haben (15 N 18.1070). Die Antragsbefugnis der Antragsteller im Normenkontrollverfahren gründe auf deren Anspruch auf gerechte Abwägung auch ihrer Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 7 BauGB). Konkret sei sie daraus herzuleiten, dass die unmittelbar am Grundstück der Antragsteller vorbeiführende Erschließungsstraße für das Baugebiet dort zu erheblichen und nicht zumutbaren Immissionsbelastungen führe.