VGH Bayern - Beschluss vom 08.12.2017
9 CS 17.1987
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO (1968) § 22;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 17.963

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen für einen bauplanungsrechtlichen Verstoß bei Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO im Hinblick auf die Festlegung seitlicher Grenzabstände

VGH Bayern, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 9 CS 17.1987

DRsp Nr. 2018/14115

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen für einen bauplanungsrechtlichen Verstoß bei Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO im Hinblick auf die Festlegung seitlicher Grenzabstände

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Juni 2017 gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 2017 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO (1968) § 22;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt S... erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 29. Mai 2017 für die "Errichtung eines Einfamilienhauses" auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung S... (Baugrundstück).