Unter Aufhebung der Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Juni 2017 gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 2017 angeordnet.
II.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt S... erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 29. Mai 2017 für die "Errichtung eines Einfamilienhauses" auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung S... (Baugrundstück).
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