OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2017
3 U 19/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 134/15

Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Vorlieferanten auf Durchführung einer Qualitätskontrolle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 19/16

DRsp Nr. 2018/15397

Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Vorlieferanten auf Durchführung einer Qualitätskontrolle

Ohne besondere entsprechende vertragliche Vereinbarung kann ein Unternehmer die Kosten einer vom Endabnehmer geforderten Qualitätskontrolle nicht an den Vorlieferanten eines Teilprodukts abwälzen. Gewährleistungsansprüche rechtfertigen dies nicht, wenn von 200.000 gelieferten Sachen 10 Stück mangelhaft waren.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, die sie seit Oktober 2013 mit sog. Spannhülsen belieferte, wegen behaupteter Mängel einen Kostenerstattungsanspruch geltend.