OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2017
11 U 6/14 Kart
Normen:
GWB § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 81/13

Anspruch einer Kfz-Werkstätte auf Zulassung zum Vertragswerkstattsystem eines Automobilherstellers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 11 U 6/14 Kart

DRsp Nr. 2018/16197

Anspruch einer Kfz-Werkstätte auf Zulassung zum Vertragswerkstattsystem eines Automobilherstellers

Ein Automobilhersteller ist nicht verpflichtet, den Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt zu seinem Vertragswerkstattsystem zuzulassen, da nicht dargetan ist, dass freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenkraftwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben. Denn auch eine freie Werkstatt kann Reparaturen und Serviceleistungen an Fahrzeugen bestimmter Automobilhersteller erbringen, da diese verpflichtet sind, unabhängigen Markteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewähren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13.11.2013, 3-8 O 81/13, wird zurückgewiesen.

2.

Klarstellend wird das Urteil des Senats vom 29.7.2014 (auch) in Ziff. 3 aufgehoben.

3.

Die Klägerin hat die Kosten aller Instanzen zu tragen.

4.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5.