OVG Sachsen - Beschluss vom 22.09.2009
1 D 133/09
Normen:
SächsBO § 70;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1280/08

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Auskunft bzgl. mehrerer, an das Grundstück heranreichender Bauvorhaben

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 D 133/09

DRsp Nr. 2009/25111

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Auskunft bzgl. mehrerer, an das Grundstück heranreichender Bauvorhaben

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2009 - 4 K 1280/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SächsBO § 70;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).