KG - Urteil vom 04.10.2022
5 U 1048/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 67/19

Ansprüche auf Unterlassung von unzulässiger Werbung für Biform Pflanzliches AspirinBegriff der krankheitsbezogenen AussageBehandlung oder Heilung einer Krankheit

KG, Urteil vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 5 U 1048/20

DRsp Nr. 2023/1019

Ansprüche auf Unterlassung von unzulässiger Werbung für "Biform Pflanzliches Aspirin" Begriff der krankheitsbezogenen Aussage Behandlung oder Heilung einer Krankheit

Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, ein beworbenes Lebensmittel könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitragen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Mai 2020 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 67/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 99.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 99.000,00 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.