OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.06.2022
6 U 259/21
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HWG § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 551
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 19/21

Ansprüche auf Unterlassung von Werbeaussagen wegen behaupteter WettbewerbsverletzungenZertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Zertifizierung für die Medizinproduktklasse IIaLauterkeitsrechtliche Prüfung von Angaben zur Leistung eines MedizinproduktsCE-Zertifizierung ohne Charakter eines Verwaltungsakts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 6 U 259/21

DRsp Nr. 2022/13245

Ansprüche auf Unterlassung von Werbeaussagen wegen behaupteter Wettbewerbsverletzungen Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Zertifizierung für die Medizinproduktklasse IIa Lauterkeitsrechtliche Prüfung von Angaben zur Leistung eines Medizinprodukts CE-Zertifizierung ohne Charakter eines Verwaltungsakts

1. Bei dem für die Medizinproduktklasse IIa zulässigen Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Zertifizierung ist nach dem Medizinproduktegesetz und der -richtlinie nicht vorgesehen, dass die Benannte Stelle die Wirksamkeit des Medizinprodukts prüft.2. Eine CE-Kennzeichnung schließt eine lauterkeitsrechtliche Prüfung von Angaben zur Leistung eines Medizinprodukts, die nicht Gegenstand der Prüfung und Zertifizierungsbescheinigung durch eine Benannte Stelle gewesen sind, nicht aus.3. Ein Verstoß gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift kann ggf. verneint werden, wenn das Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist und dieser Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Die CE-Zertifizierung durch die Benannte Stelle hat aber nicht den Charakter eines Verwaltungsakts, denn die benannten Stellen sind private, nicht beliehene Unternehmen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.08.2021, Az. 25 O 19/21, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.