OLG München - Beschluss vom 28.05.2019
28 U 3553/18 Bau
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; HOAI a.F. § 63; HOAI a.F. § 15; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 296 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2151/17

Ansprüche aus ArchitektenhaftungFehlende Pflicht zur Überwachung einer DachkonstruktionZurückweisung verspäteten Vorbringens

OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 28 U 3553/18 Bau

DRsp Nr. 2022/7351

Ansprüche aus Architektenhaftung Fehlende Pflicht zur Überwachung einer Dachkonstruktion Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018, Aktenzeichen 3 O 2151/17 Arch, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.907.192,66 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; HOAI a.F. § 63; HOAI a.F. § 15; ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 296 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Architektenhaftung geltend.

Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung von etwa zwei Millionen Euro Schadensersatz ab, da der Beklagte als Architekt keine Überwachung der Dachkonstruktion geschuldet habe und mithin für die Schäden am Dach aufgrund des Sturmereignisses nicht haften müsse. Eine Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Beklagte keine besonderen Leistungen übernommen habe. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018 Bezug genommen.