Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.11.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Stoffklammern wie nachstehend wiedergegen (auch in anderen Farben):
selbst oder durch Dritte anzubieten, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Vertrieb der im Antrag zu I. abgebildeten Stoffklammern, und zwar unter Angabe
a) der von ihr insgesamt bezogenen und von ihr abgesetzten Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln, den Bezugs- und Liefermonaten sowie Einkaufs- und Verkaufspreisen;
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