OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2017
23 U 126/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1, 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 104/14
LG Düsseldorf, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 104/14

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln eines Zufahrtsweges für Fahrzeuge der Entsorgungsbetriebe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 126/15

DRsp Nr. 2018/11959

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Mängeln eines Zufahrtsweges für Fahrzeuge der Entsorgungsbetriebe

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich zu ziehen und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. 2. Ein zum Zwecke des Befahrens durch Fahrzeuge der Entsorgungsbetriebe erstellter privater Zufahrtsweg ist mangelhaft, wenn die Entsorgungsfahrzeuge teilweise rückwärts fahren müssen, um die Wohngrundstücke zu erreichen. 3. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast im Rahmen eines Vorschussanspruchs gem. § 637 Abs. 3 BGB, wenn er die Kosten laienhaft schätzt. Darüber hinaus ist er weder verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen, noch sich sachverständig beraten zu lassen.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen werden die Urteile des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 und vom 30.11.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1, 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

A.

1. 2. 1. 2. 3.