OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2022
29 U 222/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 23/17

Ansprüche des Bauherrn gegen den Generalunternehmer wegen eines Kranunfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 29 U 222/19

DRsp Nr. 2022/18039

Ansprüche des Bauherrn gegen den Generalunternehmer wegen eines Kranunfalls

1. Hat der Generalunternehmer eines Bauvorhabens einen Kran angemietet und entsteht durch das Umstürzen des Krans Sachschaden und Betriebsausfallschaden in einem benachbarten Supermarkt, die vom Haftpflichtversicherer des Bauherrn ausgeglichen werden, so steht dem Bauherrn gegen den Generalunternehmer ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten aus dem Generalunternehmervertrag zu, wenn sich im Zuge der Ermittlungen herausstellt, dass ein Fehler bei der Montage für das Umstürzen des Krans ursächlich war. 2. Dabei muss sich der Generalunternehmer ein Verschulden des mit dem Aufbau und der Montage des Krans beauftragten Mitunternehmers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.9.2019 (Az. 2-13 O 23/17) wird zurückgewiesen, soweit sie nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 17.1.2022 zurückgewiesen wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ¼, die Beklagte zu 1. ½ und die Beklagte zu 2. ¼.