SchlHOLG - Urteil vom 22.09.2022
5 U 210/21
Normen:
BImSchG § 14 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 30/20

Ansprüche des Nachbarn einer bestandskräftig genehmigten Windkraftanlage

SchlHOLG, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 210/21

DRsp Nr. 2022/17582

Ansprüche des Nachbarn einer bestandskräftig genehmigten Windkraftanlage

1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.2. Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung inklusive der Kosten der Nebenintervention.