OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2022
11 U 9/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 369/20

Ansprüche wegen eines Sturzes als Radfahrerin auf einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Teilstück einer StraßeNahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung andererHandlungspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 11 U 9/22

DRsp Nr. 2022/14865

Ansprüche wegen eines Sturzes als Radfahrerin auf einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Teilstück einer Straße Nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer Handlungspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen

Zu den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht für eine Gemeindestraße, deren Verkehrsbedeutung auf einen den Fußgänger- und Radverkehr zulassenden örtlichen Feld- und Waldweg beschränkt wurde.

Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss handeln, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das 10.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az.: 1 O 369/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe