OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2022
22 U 37/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 389;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 340/15

Ansprüche wegen Mängeln eines Wärmedämmverbundsystems

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 22 U 37/22

DRsp Nr. 2023/2266

Ansprüche wegen Mängeln eines Wärmedämmverbundsystems

Ein Anspruch auf Kosten der Beseitigung von Mängeln eines Wärmedämmverbundsystems scheidet aus, wenn der Auftraggeber bereits mit einem Schadensersatzanspruch wegen dieser Mängel die Aufrechnung mit dem Werklohnanspruch des Unternehmers erklärt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Termin vom 16.12.2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 389;

Gründe

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.10.2022 wird Bezug genommen.

1) 1 a) 2)