Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Termin vom 16.12.2022 wird aufgehoben.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 04.10.2022 wird Bezug genommen.
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