SchlHOLG - Urteil vom 09.03.2022
12 U 64/21
Normen:
BGB § 631; BGB § 314; BGB § 649 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 375/18
LG Hamburg, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 375/18

Ansprüche wegen Planung und Bau von ModelleisenbahnlandschaftenKündigung eines Werkvertrages aus wichtigem GrundVerwendung von Vorschusszahlungen zur Begleichung eigener VerbindlichkeitenHilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

SchlHOLG, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 64/21

DRsp Nr. 2022/8581

Ansprüche wegen Planung und Bau von Modelleisenbahnlandschaften Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund Verwendung von Vorschusszahlungen zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten Hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.06.2021, Az. 7 O 375/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 2) 90.361,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) 66 % zu gleichen Teilen und die Beklagte 34 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu 33 % zu gleichen Teilen und die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 134.684,81 € festgesetzt

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 314; BGB § 649 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.