OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2017
7 B 1035/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2255/17

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 7 B 1035/17

DRsp Nr. 2018/2127

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.