Die Berufung wird zugelassen.
II.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 100.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine geplante einzelhandelsbetriebliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. 1653/42 der Gemarkung L* ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt in dem eine Fläche von ca. 9.800 m2 mit vier Flurnummern umfassenden Geltungsbereich des von der Beklagten am 18. Oktober 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 04-61/4b "Zwischen R. Straße - Benzstraße - Siemensstraße und Industriegleis", der ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. Unter § 3 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans findet sich folgende Regelung:
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