VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2019
15 ZB 18.751
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8; BayBO Art. 71;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.956

Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine geplante einzelhandelsbetriebliche Nutzung; Zur Erforderlichkeit eines Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan; Inzidentprüfung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.751

DRsp Nr. 2019/13570

Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine geplante einzelhandelsbetriebliche Nutzung; Zur Erforderlichkeit eines Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan; Inzidentprüfung eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 100.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8; BayBO Art. 71;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine geplante einzelhandelsbetriebliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. 1653/42 der Gemarkung L* ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt in dem eine Fläche von ca. 9.800 m2 mit vier Flurnummern umfassenden Geltungsbereich des von der Beklagten am 18. Oktober 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 04-61/4b "Zwischen R. Straße - Benzstraße - Siemensstraße und Industriegleis", der ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. Unter § 3 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans findet sich folgende Regelung: