OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2022
30 U 32/22
Normen:
ZPO § 236; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1423
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 265/20

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung einer BerufungEinfache Signatur eines SchriftsatzesÜberprüfung durch den signierenden RechtsanwaltSignatur mit Namen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 30 U 32/22

DRsp Nr. 2022/7939

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung Einfache Signatur eines Schriftsatzes Überprüfung durch den signierenden Rechtsanwalt Signatur mit Namen

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 10.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23.12.2021 - 5 O 265/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.823,72 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 236; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.