VGH Bayern - Beschluss vom 06.08.2019
1 NE 19.927
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7c;

Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks; Abwägungserheblichkeit einer planbedingten Veränderung der Verkehrssituation als privater Belang der Straßenanlieger i.R.e. Bebauungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 1 NE 19.927

DRsp Nr. 2019/13508

Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks; Abwägungserheblichkeit einer planbedingten Veränderung der Verkehrssituation als privater Belang der Straßenanlieger i.R.e. Bebauungsplans zur Erweiterung des Gewerbegebiets

Nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Zunahme des Lärms begründet für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Änderungen geringfügig sind oder sich nur unwesentlich auswirken.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7c;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Erweiterung Gewerbegebiet T* ...", den die Antragsgegnerin am 11. September 2018 beschlossen und am 13. Dezember 2018 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Gegenstand der angefochtenen Planung der Gemeinde Bruck ist die Weiterentwicklung des vorhandenen Gewerbegebiets "T* ..." nach Süden zur Schaffung bedarfsgerechter Gewerbeflächen primär für Betriebe aus der Region. Das streitgegenständliche Gewerbegebiet wird über die St* ... (G* ...er Straße) erschlossen.