BGH - Urteil vom 23.07.2009
VII ZR 134/08
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1149
BauR 2009, 1607
MDR 2009, 1272
NJW 2009, 3360
NZBau 2009, 789
VersR 2009, 1629
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 98/07
LG Dessau, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1129/02

Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze auf die Tätigkeit eines Architekten bzgl. der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe; Erfassung von Objektüberwachung und Objektbetreuung als Sekundärhaftung rechtfertigende Betreuungspflichten; Befassung mit der Errichtung eines Bauwerks durch einen mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragten Architekten

BGH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen VII ZR 134/08

DRsp Nr. 2009/20617

Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze auf die Tätigkeit eines Architekten bzgl. der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe; Erfassung von Objektüberwachung und Objektbetreuung als Sekundärhaftung rechtfertigende Betreuungspflichten; Befassung mit der Errichtung eines Bauwerks durch einen mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragten Architekten

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 25. Mai 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Der beklagte Architekt wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es darum, ob er sich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.