OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 02.06.2009
3 M 54/09
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BauGB § 172; BauGB § 173 Abs. 1 S. 2; LBauO M-V § 71;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 233
BauR 2010, 591
DVBl 2010, 201
NordÖR 2010, 27
UPR 2010, 120
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 700/08

Anwendbarkeit von Grundsätzen zu funktionslos werdende Bebauungspläne auf Erhaltungssatzungen i.S.v. § 172 Baugesetzbuch (BauGB); Ersetzbarkeit eines fehlenden Einvernehmens einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB; Bindungswirkung einer Baugenehmigung bei erneut aufgeworfener Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht aufgrund von Änderungen eines Bauvorhabens im Vergleich zum Vorbescheidsverfahren

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 3 M 54/09

DRsp Nr. 2009/28451

Anwendbarkeit von Grundsätzen zu funktionslos werdende Bebauungspläne auf Erhaltungssatzungen i.S.v. § 172 Baugesetzbuch (BauGB); Ersetzbarkeit eines fehlenden Einvernehmens einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB; Bindungswirkung einer Baugenehmigung bei erneut aufgeworfener Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht aufgrund von Änderungen eines Bauvorhabens im Vergleich zum Vorbescheidsverfahren

1. Es bleibt offen, ob die Grundsätze, nach denen ein Bebauungsplan funktionslos werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 29.04.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 B 85.03), auf Erhaltungssatzungen im Sinne von § 172 BauGB anwendbar sind. 2. Ein fehlendes Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann nicht in entsprechender Anwendung der § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB oder § 71 LBauO M-V ersetzt werden. 3. Ein Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Bebauungsgenehmigung), verliert seine Bindungswirkung, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsverfahren derart verändert wird, dass die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.02.2009 geändert: