BGH - Urteil vom 08.07.2010
VII ZR 171/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 634 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 635; BGB a.F. § 638;
Fundstellen:
BauR 2010, 1778
NJW 2010, 3573
NZBau 2010, 768
ZfBR 2010, 773
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 708/06
OLG Oldenburg, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/08

Anwendung der Verjährungsregelungen des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Entstehung vor Abnahme; Beginn der Verjährungsfrist bei erfolgter Abnahme oder endgültiger Verweigerung

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 171/08

DRsp Nr. 2010/14815

Anwendung der Verjährungsregelungen des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Entstehung vor Abnahme; Beginn der Verjährungsfrist bei erfolgter Abnahme oder endgültiger Verweigerung

Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (Abänderung von BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 634 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 635; BGB a.F. § 638;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. Schadensersatz für die mangelhafte Erbringung von Architektenleistungen.